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Inhaltsverzeichnis
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VBL/ZVK: Neuregelung der Startgutschrift mit neuen Problemen?
Die Neuregelung der bAV im öffentlichen Dienst im Jahre 2002 (Abkehr von der Gesamtversorgung) beschäftigt immer wieder die Gerichte. Insbesondere die sog. Startgutschrift war problematisch. Nach dem letzten "Veto" des Bundesgerichtshofs 2016 waren nun wieder die Tarifvertragsparteien am Zug. Offen bleibt, wie die Kanzler Heckert & Kollegen, Karlsruhe, ausführt, ob die neuerliche Regelung vor Gericht standhalten wird. Hier der aktuelle Stand:
1.Genehmigung des Eckpunktepapiers der Tarifvertragsparteien
Nachdem der Bundesgerichtshof im März 2016 die bestehende Regelung zur Berechnung der Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten in der Zusatzversorgung verworfen hatte, hat sich ver. am 08.06.2017 mit den Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes (Bund, TdL und VKA) auf ein Eckpunktepapier zur Neuberechnung der Startgutschriften geeinigt.
Die Bundestarifkommission für den öffentlichen Dienst hat zwischenzeitlich den entsprechenden Änderungen des ATV/ATV-K am 17./18.10.2017 zugestimmt. Die Zustimmung der VKA-Mitgliederversammlung (Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber) erfolgte am 17.11.2017. Somit liegen jetzt die Zustimmungen der Beschlussgremien aller Tarifvertragsparteien vor.
2. Regelung weiter rechtlich problematisch?
Die Kanzlei Heckert & Kollegen sieht in den neuen Regelungen einen erneuten Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 3 GG. Für rechtswidrig wird darüber hinaus die Entschließung der Tarifvertragsparteien, an einer ausnahmslosen Anwendung des Näherungsverfahrens festzuhalten, eingeschätzt. Zudem beinhalten u.E. die neuen Regelungen und die dahinterstehenden Kürzungen unverändert einen nicht unerheblichen Eingriff in die eigentumsrechtlich geschützten Rentenanwartschaften der Versicherten.
3. Und so geht es weiter
Die tarifvertraglichen Regelungen sind nunmehr zuerst in die Satzungen der einzelnen Zusatzversorgungskassen umzusetzen. Sodann werden die neuen Bescheide der VBL sowie der weiteren Zusatzversorgungskassen ergehen. Es bleibt zu hoffen, dass die Zusatzversorgungskassen für die zügige Umsetzung Sorge tragen. Damit ist nicht vor dem Frühjahr 2018 zu rechnen. Die neuen Bescheide sollten sorgsam rechtlich überprüft und gegebenenfalls einer erneuten prozessualen Überprüfung unterworfen werden. Damit läge der "Ball" wieder vor den Gerichten.
Fazit
Auch im Tarifvertragsbereich sind Veränderungen der bAV nur sehr schwer rechtssicher umzusetzen. Betroffene sollten die neuen Bescheide auf jeden Fall prüfen lassen.