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MiFID 2/IDD: Aufzeichnungspflicht von Kundentelefonaten auch für unabhängige Finanzanlagenvermittler
Das IDD-Umsetzungsgesetz, welches am 29. Juni 2017 vom Bundestag verabschiedet wird, hat auch Auswirkungen auf unabhängige Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung.
Artikel 16 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID 2) enthält Vorgaben über die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation. Diese Vorgaben wurden mit dem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) umgesetzt. Es wurde ein neuer § 83 WpHG eingeführt. Soweit diese Vorgaben auch für unabhängige Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f GewO umzusetzen sind, soll dies über eine Änderung in der Finanzanlagenvermittlungsverordnung erfolgen. Zu diesem Zweck wird nun in einem ersten Schritt die Ermächtigungsgrundlage für diese Verordnung in § 34g Gewerbeordnung ergänzt. Dem § 34g Abs. 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter "sowie die Pflicht des Gewerbetreiben, telefonische Beratungsgespräche und die elektronische Kommunikation mit Kunden in deren Kenntnis aufzuzeichnen und zu speichern," angefügt.
Rechtsanwalt Norman Wirth wertet das wie folgt: "Damit wäre der Weg frei für eine entsprechende Einarbeitung in die Finanzanlagenvermittlerverordnung, womit in der zweiten Jahreshälfte zu rechnen ist. Die konkrete Ausgestaltung bleibt abzuwarten. Der Widerstand aus der Branche dürfte nicht unerheblich sein."
Ansprechpartner zu dieser Pressemeldung: Rechtsanwalt Norman Wirth, kanzlei@wirth-rae.de
Über Wirth-Rechtsanwälte:
Seit 1998 vertrauen anspruchsvolle Mandanten in Rechtsfragen auf die Kompetenz der bundesweit tätigen Kanzlei "Wirth-Rechtsanwälte". Die in der Kanzlei tätigen Anwälte haben sich insbesondere auf das Versicherungs-, Bank- und Kapitalmarktrecht sowie gewerblichen Rechtschutz spezialisiert.
