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Einmal Buchauszug – immer Buchauszug

Was tun, wenn ein Versicherungsunternehmen bei einem Buchauszugsstreit wiederholt neue aber unbrauchbare Buchauszüge überreicht?

Der Gesetzgeber billigt dem Handelsvertreter nach § 87c HGB verschiedene Informations- und Kontrollrechte zu, damit dieser seine Ansprüche gegen das vertretene Versicherungsunternehmen prüfen, beziffern und durchsetzen kann. Hierzu zählen die Erteilung von Abrechnungen oder eines Buchauszugs sowie die Gewährung von Bucheinsicht. Während Versicherungsunternehmen die geforderten Abrechnungen in der Regel problemlos liefern, führt die Geltendmachung von weitergehenden Kontrollrechten nicht selten zu einer Eskalation zwischen den Beteiligten. Der Buchauszug wird dem Handelsvertreter zuweilen dadurch verwehrt, dass ihm zwar stets neue, im Ergebnis aber jeweils nicht brauchbare Datensammlungen übermittelt werden. Zwar regelt § 87c Abs. 4 HGB für diese Fälle, dass der Handelsvertreter bei einer Verweigerung der Erteilung, oder aber bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Buchauszugs Einsicht in die Geschäftsbücher des Versicherungsunternehmens verlangen kann. Sofern der Handelsvertreter jedoch bereits ein Urteil auf Erteilung eines Buchauszugs erstritten hat und die Beteiligten über dessen Erfüllung durch verschiedene Datenwerke streiten, verweigert zumindest das LG Düsseldorf, 15.04.2011 – 15 O 237/06 dem Handelsvertreter das gesetzlich normierte Recht der Bucheinsicht.

Das Gericht möchte den Handelsvertreter dazu zwingen, den erstrittenen Buchauszugstitel auch bis zum Ende zu vollstrecken. Das gilt sogar in Fällen, in denen eine Durchsuchung des Versicherungsunternehmens bewilligt wurde. Für eine Abkehr von dem Buchauszugsbegehren und ein Umschwenken auf die reine Bucheinsicht fehle dem Handelsvertreter das nötige Rechtsschutzbedürfnis.

Bei einer solchen Begründung wird jedoch ein elementarer Aspekt übersehen:

Die Kosten der Erstellung eines Buchauszugs muss grundsätzlich das Versicherungsunternehmen tragen. Bei der Zwangsvollstreckung eines Buchauszugs wird dem Versicherungsunternehmen auferlegt, die Kosten, die durch die Beauftragung eines Wirtschaftsprüfers entstehen und nicht selten zigtausende Euro betragen, vorzuschießen. Grundsätzlich könnte der Handelsvertreter nach Zahlung des Vorschusses die Zwangsvollstreckung betreiben. Betreibt er diese aber auch noch zu einem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch – etwa durch Übersendung eines neuen Datenwerks – bereits erfüllt wurde, wäre die ab diesem Zeitpunkt erfolgte Zwangsvollstreckung unnötig gewesen. Die in diesem Zeitraum anfallenden Kosten müsste der Handelsvertreter dann dem Versicherungsunternehmen als Schaden ersetzen und mithin selber tragen. Wann jedoch ein Buchauszugsanspruch erfüllt ist unterliegt letztlich einer rechtlichen Wertung.

Das beschriebene Kostenrisiko kann der Handelsvertreter zwar theoretisch umgehen, wenn er bei jeder Neuerteilung eines Buchauszugs sofort die Zwangsvollstreckung ruhen lässt und eine gerichtliche Klärung über die Erfüllung des Anspruchs herbeiführt. Bei verschiedenen Erfüllungsversuchen bedeutete dies für den Handelsvertreter jedoch eine unkalkulierbare Verzögerung für Jahre, verbunden mit weiteren Kostenrisiken für die folgenden Prozesse.

Demgegenüber bietet die Bucheinsicht die Möglichkeit, die beschriebenen Kostenrisiken zu minimieren. Denn einerseits kann die Einsicht in die Geschäftsbücher auch durch den Handelsvertreter selbst erfolgen. Andererseits kann der Unternehmer keine weiteren Erfüllungsleistungen erbringen. Der Ansicht des Landgerichts Düsseldorf, wonach die ursprüngliche Entscheidung des Handelsvertreters zum Erstreiten eines Buchauszugstitels ihn zwinge, diesen Weg mit allen Kosten- und Zeitrisiken bis zum Ende zu gehen, führt zu einer faktischen Beschneidung seiner Informations- und Kontrollrechte. Die Entscheidung läuft damit der Intention des Gesetzgebers, den Handelsvertreter in seinen Rechten gegenüber dem Versicherungsunternehmen zu unterstützen, schlicht zuwider.

Es ist auch nicht erkennbar, was rechtsmissbräuchlich daran sein soll, dass ein Handelsvertreter von der weiteren Zwangsvollstreckung des Buchauszugsanspruchs Abstand nimmt und zur Senkung seines Kostenrisikos auf die Bucheinsicht übergeht. Denn der Handelsvertreter hat in diesem Fall nachgewiesen, dass der zuletzt erteilte Buchauszug abermals fehlerhaft war und damit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Bucheinsichtsanspruchs bestehen. Der Entscheidung des Landgerichts, die einen solch kostengünstigen Weg unterbindet, kann daher nicht gefolgt werden.