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03.09.2012

Wie werden abgetretene Versicherungsansprüche im Falle einer Scheidung behandelt?

Häufiger werden die Ansprüche aus privaten Lebensversicherungen an Dritte, z.B. Banken abgetreten. Doch wie werden diese Ansprüche auf Altersversorgung im Falle einer Scheidung behandelt?

Das OLG Nürnberg, 15.11.2011 - 7 UF 1463/11 hatte entschieden, dass eine interne Teilung eines abgetretenen Anrechtes unproblematisch sei. Auch wenn die Teilung des Versicherungsvertrages dazu führen könnte, dass dem Sicherungsgeber ein Teil des Sicherungsgegenstandes entzogen wird. Hätte die Durchführung des Versorgungsausgleiches diese Folge, könnte das Anrecht nicht einbezogen werden, weil mit der Durchführung des Versorgungsausgleiches unbeteiligten Dritten keine erheblichen Nachteile entstehen dürfen.

Doch die dargestellte Gefahr besteht nach Auffassung der Nürnberger Richter nicht für den Fall, dass das Anrecht im Rahmen der internen Teilung auszugleichen ist. Denn im Falle der internen Teilung sei dafür Sorge zu tragen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges Anrecht erhält. Dies führe bei Abtretungen dazu, dass das zu begründende Anrecht in gleicher Weise wie das bei dem Ausgleichspflichtigen verbleibende Teilanrecht durch die Sicherungsabrede anteilig belastet bleibt. Der Senat betonte ausdrücklich, dass er dabei nicht verkenne, dass der künftige Bestand des zu begründenden Anrechtes in erheblichem Umfang davon abhängen wird, dass der (ehemalige) Ehegatte sich rechtstreu verhält und nicht z.B. durch sein mangelndes Zahlungsverhalten das neue Anrecht des ausgleichsberechtigten schmälert oder zunichte macht.

Nun kommt das Schleswig-Holsteinischen OLG, 16.04.2012 - 10 UF 322/11 zur gegenteiligen Wertung. Ein zur Sicherung eines Darlehens abgetretenes Anrecht aus einer privaten Rentenversicherung unterliege nicht dem Wertausgleich bei der Scheidung. Stattdessen unterfiele ein solches Anrecht in entsprechender Anwendung des § 19 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 VersAusglG dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Die Begründung eines von vornherein durch Sicherungsrechte belasteten Versorgungsanrechtes sei nämlich dem Versorgungsausgleich als gesetzliches Ausgleichssystem fremd. Der Senat hatte Zweifel, ob bei der Begründung eines durch Sicherungsrechte belasteten Anrechtes dem Erfordernis des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG - der Übertragung eines eigenständigen Anrechtes - ausreichend Rechnung getragen wird. Denn das zu übertragende Anrecht darf nicht an die Person des Verpflichteten gebunden sein. Rein formal sind diese Voraussetzungen zwar auch bei der Übertragung eines belasteten Anrechtes erfüllt. Allerdings dürfte eine solche Regelung dem dahinterstehenden Rechtsgedanken, nämlich ein unabhängiges versorgungsrechtliches Verhältnis zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger zu begründen, widersprechen. Denn der Bestand des Versorgungsanrechtes wäre vom Zahlungsverhalten bzw. der Liquidität des Ausgleichverpflichteten abhängig und damit gerade nicht unabhängig.

Letztlich wird die Behandlung abgetretener Versicherungsverträge erst durch den BGH geklärt werden können.