Aktuelles
21.06.2012
BGH zum Anspruch auf Mietwagenkosten
Wer sein Fahrzeug infolge eines Unfalls nicht nutzen kann, kann den Schädiger grundsätzlich auf Ersatz der für die Anmietung eines gleichwertigen Fahrzeuges entstehenden Kosten in Anspruch nehmen. Der Geschädigte muss allerdings im Hinblick auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB stets den wirtschaftlichsten Weg der Schadenbehebung wählen.
Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte den Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage zum Ausgleich des Gebrauchsentzuges seines Fahrzeuges für erforderlich halten durfte. Auszugleichen sind nur solche Vorteile, die für den Gebrauch des Fahrzeuges von wesentlicher Bedeutung sind. Das hat der BGH, 27.03.2012 - VI ZR 40/10 nochmals festgehalten.
Die Klägerin hatte nach einem Verkehrsunfall Ersatz von Mietwagenkosten geltend gemacht, wobei sie meinte, dass die besondere Ausstattung des Mietwagens einen angemessenen Aufschlag auf den gemäß des Schwacke-Automietpreisspiegels berechneten Normaltarif rechtfertige. Darüber hinaus wollte sie Zusatzkosten für einen Zweitfahrer berücksichtigt wissen.
Nach Auffassung des BGH musste aber die Sonderausstattung sowohl des geschädigten als auch des gemieteten Fahrzeugs nicht zum Anlass genommen werden, den ermittelten Normaltarif für einen Pkw der entsprechenden Fahrzeugklasse durch einen Zuschlag zu erhöhen. Hinweise auf besondere werterhöhende Ausstattungsmerkmale fanden sich auch weder in der Rechnung noch im Mietvertrag.
Nebenkosten für einen zusätzlichen Fahrer durften ebenfalls außer Betracht bleiben. Der Mietvertrag, in dem der Fahrer namentlich genannt war, sah die Nutzung durch einen Zweitfahrer nämlich nicht vor. Es gab auch keinen Hinweis darauf, dass die Mietvertragsparteien die Nutzung des Fahrzeugs durch einen weiteren Fahrer abweichend von der Vertragsurkunde vereinbart hatten.
