Aktuelles
14.05.2012
Dokumentationsfunktion einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung
Es ist ständige Rechtsprechung, dass Dauerschäden im Rahmen einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung konkret angegeben werden müssen. Das OLG Hamm, 26.10.2011 - I - 20 U 162/10 Hamm hat dies in seinem Urteil nochmals auf den Punkt gebracht.
Ausgangspunkt ist die Regelung in den AUB (hier § 7 I 1 Satz 3), wonach die Invalidität innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens innerhalb von weiteren drei Monaten - also nach 21 Monaten - ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sein muss.
Da der ärztlichen Invaliditätsbescheinigung eine Dokumentationsfunktion zukommt, ist stets eine schriftlich (oder elektronisch) fixierte ärztliche Erklärung notwendig. Denn die Bescheinigung soll dem Versicherer eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls ermöglichen. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn später - etwa durch Befragung damals behandelnder Ärzte - geklärt werden müsste, welche Unfallfolgen aus Sicht des Arztes bestanden haben.
Eine entsprechende ärztliche Feststellung muss Angaben zu der vom Arzt angenommenen Ursache der Invalidität und die Art ihrer Auswirkung auf die Gesundheit des Versicherungsnehmers enthalten. Zusätzlich bedarf es der Aussage, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden tatsächlich ursächlich gewesen ist. Es ist Sinn der innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist beizubringenden ärztlichen Invaliditätsbescheinigung, dass Spätschäden ausgegrenzt werden, die in der Regel nur schwer abklärbar und überschaubar sind. Deshalb können nur die dort beschriebenen unfallbedingten Dauerschäden später Grundlage eines Anspruchs aus der Unfallversicherung sein.
