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12.04.2012

Leistungskürzung "auf Null" bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung

In Ausnahmefällen kann der Versicherer bei grob fahrlässiger Verletzung seiner vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer die Leistung vollständig versagen. Dazu bedarf es der Abwägung im Einzelfall.

Mit dieser Feststellung hat der BGH, 11.01.2012 - IV ZR 251/10 seine Rechtsprechung aus dem Urteil vom 22.06.2011 zur Leistungsfreiheit des Versicherers bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 81 Abs.2 VVG) fortgesetzt.

Der klagende Kfz-Haftpflichtversicherer hatte den beklagten Fahrer wegen eines von diesem im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (2,1 Promille) verursachten Verkehrsunfalls in voller Höhe des Schadens in Regress genommen. Der BGH bestätigte die Sicht des Versicherers, wonach auch bei grober Fahrlässigkeit im Einzelfall eine Kürzung "auf Null" berechtigt ist.

Letzteres gilt insbesondere in den Fällen, in denen sich der Schweregrad des Verschuldens dem Vorsatz annähert. Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Kürzung bei Obliegenheitsverletzungen nach § 28 Abs.2 VVG. Beide Regelungen sind identisch.

Die Regelung in D.3.1 AKB 2008 kann von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht so verstanden werden, dass eine Möglichkeit der Kürzung "auf Null" ausgeschlossen ist. Eine solche Kürzung ist rechtens, wenn der Unfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit verursacht wurde.