Aktuelles
12.04.2012
Wem gehört die Direktversicherung bei Insolvenz?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, 19.04.2011 - 3 AZR 267/09) hatte bei einer Insolvenz des Arbeitgebers darüber zu entscheiden, ob der Insolvenzverwalter die Herausgabe des Versicherungsscheins über eine von dieser zugunsten des Beklagten (ehemaligen Arbeitnehmers) zum Zweck der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossene Lebensversicherung verlangen kann.
Der Fall:
Der beklagte Arbeitnehmer war vom 1. Februar 2000 bis zum 28. Februar 2005 bei der späteren Insolvenzschuldnerin, der B GmbH, beschäftigt. Die Insolvenzschuldnerin schloss auf der Basis eines "Kollektiv-Vertrages" u.a. für den Beklagten mit Wirkung ab 1. Juni 2000 eine Direktversicherung ab.
Die Beiträge wurden von der Insolvenzschuldnerin abgeführt.
Nach Eintritt der Insolvenz widerrief der Insolvenzverwalter gegenüber dem Arbeitnehmer das Bezugsrecht aus der Lebensversicherung und forderte ihn auf, den Versicherungsschein im Original herauszugeben. Gegenüber der Versicherung kündigte er den Vertrag und verlangte die Auszahlung des Rückkaufswertes. Dies machte der Versicherer von der Vorlage des Versicherungsscheins abhängig. Der gab aber den Versicherungsschein nicht heraus, da die Direktversicherung auf einer Entgeltumwandlung beruhe und er daher eine unverfallbare Anwartschaft habe. Daraufhin klagte der Insolvenzverwalter auf Herausgabe des Originals.
Das Urteil:
Der Arbeitnehmer muss den Versicherungsschein herausgeben. Der Gläubiger der Versicherungsleistung ist auch Eigentümer des Versicherungsscheins. Daher hat der Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Herausgabe.
Das BAG unterscheidet feinsinnig zwischen dem Versicherungs- und dem
Versorgungsverhältnis: Schließt der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung zugunsten des Arbeitnehmers eine Direktversicherung ab, ist zwischen dem Rechtsverhältnis des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer zum Versicherer (Versicherungsverhältnis, Deckungsverhältnis) einerseits und dem Rechtsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (Versorgungsverhältnis, Valutaverhältnis) andererseits zu unterscheiden. Das Rechtsverhältnis des Arbeitgebers zum Versicherer richtet sich unabhängig von den im Arbeitsverhältnis bestehenden Verpflichtungen allein nach dem Versicherungsvertrag.
Daher kann der Arbeitgeber die Rechte aus dem Versicherungsvertrag wahrnehmen, soweit er als Versicherungsnehmer Inhaber der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ist. Er kann damit ein nach dem Versicherungsvertrag widerrufliches Bezugsrecht widerrufen. Er kann auch den Versicherungsvertrag kündigen und den Rückkaufswert in Anspruch nehmen. Soweit die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Arbeitgeber zustehen, ist er nach § 952 BGB Eigentümer des Versicherungsscheins. Diese Grundsätze gelten auch in der Insolvenz des Arbeitgebers, da der Verwalter in die Rechtsposition des Arbeitgebers eintritt. Das Eigentum am Versicherungsschein steht der Masse zu, wenn nach der versicherungsrechtlichen Lage der Arbeitgeber berechtigt ist, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag wahrzunehmen.
Natürlich verkennt der Pensionssenat nicht die daraus resultierende Problematik. Denn dies kann dazu führen, dass der Arbeitgeber - und in der Insolvenz des Arbeitgebers der Verwalter - aus dem Versicherungsvertrag abgeleitete Rechte versicherungsrechtlich ausüben kann, obwohl er dies arbeitsrechtlich im Verhältnis zum Arbeitnehmer nicht darf.
Versicherungsrechtlich ist in diesem Fall die Ausübung wirksam. Im Versorgungsverhältnis können jedoch Ansprüche des Arbeitnehmers, insbesondere Schadenersatzansprüche entstehen.
Der Geschäftsführer der insolventen Firma hatte zwar dem Arbeitnehmer den Versicherungsschein "zur weiteren Verwendung" übersandt. Da aber eine Abtretung aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dem Versicherer angezeigt werden musste, um wirksam zu werden, konnte der Arbeitnehmer sich nicht auf eine Abtretung berufen.
Die Anwartschaft des Arbeitnehmers war auch nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes nicht unverfallbar geworden. Die Neuregelung des § 30f Abs. 1 S. 2 BetrAVG, dass durch Entgeltumwandlung erworbene Anwartschaften sofort unverfallbar sind, fand keine Anwendung, da die Versorgungszusage vor dem 01.01.2001 erteilt worden war.
Einen Lichtstreifen am Horizont sahen die Richter: Es kann insoweit zugunsten des Arbeitnehmers unterstellt werden, dass sich die Insolvenzschuldnerin unabhängig von der gesetzlich noch nicht eingetretenen Unverfallbarkeit durch die Übersendung des Versicherungsscheins gegenüber dem Beklagten verpflichtet hatte, das Bezugsrecht nicht zu widerrufen. Das hat aber wegen der gebotenen Trennung der Rechtslage im Versicherungsverhältnis von der Rechtslage im Versorgungsverhältnis wiederum keine Auswirkungen auf das Versicherungsverhältnis. Ein Anspruch des Arbeitnehmers aus dem Versorgungsverhältnis gegen den Arbeitgeber, seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag nur in bestimmter Weise auszuüben, führt nicht dazu, dass dem Arbeitnehmer im Versicherungsverhältnis unmittelbar Rechte zustehen. Mögliche Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers waren allerdings nicht Gegenstand des Verfahrens.
