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Aktuelles

04.04.2012

Europa muss über das Policenmodell entscheiden

Das sogenannte Policenmodell war bis zum Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zum 01.01.2008 die übliche Praxis beim Abschluss eines Versicherungsvertrages. Danach sandten die Versicherer erst mit der Police die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Vertragsinformationen zu. Zum Schutz des Versicherungsnehmers gab es nach altem Recht zahlreiche Regelungen.

Nun war vor dem Bundesgerichtshof (BGH, 28.03.2012 - IV ZR 76/11) streitig, ob das Policenmodell generell zulässig ist und ob die Jahresfrist, innerhalb der ein Widerspruch erklärt sein musste, ausreichend war (§ 5a VVG a.F.). Das Verfahren ist relevant für Lebensversicherungsverträge, die zwischen Mitte/Ende 1994 und Ende 2007 geschlossen worden sind.

Der BGH hat am 28.3.2012 beschlossen, dass die Vereinbarkeit der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a. F. mit dem Europarecht geklärt werden soll.Insbes. ist zu klären, ob das Erlöschen des Rücktritts- und Widerrufrechts zulässig ist, auch wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerruf belehrt worden ist.

Vor diesem Hintergrund hat der BGH weitere Verfahren ausgesetzt.