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Keine Beratungs- und Dokumentationspflichten bei eindeutigem Kundenwunsch

Seit der Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie haben Versicherungsvermittler umfangreiche anlassbezogene Frage-, Beratungs- und Dokumentationspflichten zu erfüllen. Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Kunde zu Beginn des Beratungsgesprächs einen klar und fest abgegrenzten Wunsch formuliert. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einer kürzlich bekannt gewordenen und hoch bedeutsamen Entscheidung geurteilt (OLG Hamm, 04.12.2009 - 20 U 131/09).

Das OLG hatte über die Klage einer Versicherungsnehmerin gegen einen Versicherungsvermittler zu entscheiden. Die Versicherte forderte von dem Vermittler die Zahlung von Schadenersatz, weil dieser seine Beratungs- und Dokumentationspflichten verletzt habe. Zwischen den Parteien bestand bereits eine längere Geschäftsbeziehung - dabei ging es jeweils um die Vermittlung bzw. den Abschluss von Fahrzeugversicherungen. So hatte die Versicherte u.a. ein Wohnmobil über den Versicherungsvermittler zunächst vollkaskoversichert, den Vertrag später aber auf eine Teilkaskoversicherung umstellen lassen. Im Juni 2007 erwarb die Versicherte ein neues Wohnmobil und wollte dies erneut über den Versicherungsvermittler versichern. Dieser erkundigte sich, wie das Fahrzeug versichert werden solle, worauf die Versicherte wörtlich erklärte "wie bisher". Daraufhin veranlasste der Vermittler für das neue Wohnmobil einen Teilkaskoversicherungsschutz - ohne dass zuvor eine eingehende Beratung stattgefunden hatte oder ein Beratungsprotokoll erstellt wurde. Nun kam, was kommen musste: Die Versicherungsnehmerin hatte im September 2009 einen Unfall mit dem Wohnmobil, bei dem dieses einen erheblichen Schaden erlitt. Als die Versicherte ob der Teilkaskoversicherung auf den Kosten des Schadens sitzen zu bleiben drohte, nahm sie den Versicherungsvermittler in Anspruch und forderte ihn auf, ihr den Schaden zu ersetzen. Die Begründung: Er habe es versäumt, sie auf den notwendigen Abschluss einer Vollkaskoversicherung hinzuweisen. Außerdem habe er kein Beratungsprotokoll erstellt. Als der Versicherungsvermittler sich weigerte, den Schaden zu erstatten, landete die Sache vor Gericht.

Nachdem die Versicherungsnehmerin bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Dortmund gescheitert war, wies auch das OLG Hamm die Berufung Ende vergangenen Jahres zurück.

Die Begründung des OLG: Grundsätzlich müsse ein Versicherungsvermittler bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen den Kunden zwar nach dessen Wünschen und Bedürfnissen befragen und darauf dann eine entsprechende Beratung aufbauen. Der Umfang dieser Frage- und Beratungspflicht richte sich im Einzelfall sowohl nach der individuellen Situation des Kunden als auch nach der Schwierigkeit des angefragten Versicherungsschutzes. Wenn ein Kunde einen klar artikulierten fest abgegrenzten Wunsch äußert, könne eine weitergehende Befragungspflicht allerdings entfallen, so das OLG Hamm. Zur Durchführung einer Risikoanalyse sei der Vermittler ohnehin nicht verpflichtet. Nach der Erklärung der Versicherten, der Versicherungsschutz des neuen Wohnmobils solle "wie bisher" (also mit einer Teilkaskoversicherung) eingerichtet werden, musste der Vermittler nach Auffassung des OLG Hamm keine weitere Beratung durchführen.

Zu der nicht erfolgten Anfertigung eines Beratungsprotokolls - und dem damit im Raum stehenden Verstoß gegen die Dokumentationspflicht nach §§ 42c, 42d. VVG a.F. - stellte das OLG Hamm Folgendes fest: Ein Dokumentation solle lediglich den Umfang der Befragung und Beratung beweisen. Daher könne eine Verletzung der Dokumentationspflicht in der Regel nur dann zum Schadenersatz führen, wenn dem Versicherungsnehmer durch die Nichterstellung des Protokolls ein Beweisnachteil entsteht. Wenn aber weder eine Befragungs- noch eine Beratungspflicht bestanden hat, gebe es auch keine Dokumentationspflicht, so die Richter am OLG Hamm. Daher habe im konkreten Fall auch kein Schadenersatzanspruch der Versicherungsnehmerin nach § 42e VVG a.F. bestanden.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Christian Krüger.