Aktuelles

Druckersymbol E-Mail

Klage am Wohnort des Versicherungsnehmers für Altverträge nur bedingt zulässig

Ein Versicherungsnehmer, der seinen Versicherer verklagen möchte, kann dies bei sogenannten "Altverträgen" - also Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2008 abgeschlossen wurden - nur dann am Gericht seines Wohnortes tun, wenn der Versicherungsfall ab dem 1. Januar 2009 eingetreten ist. Das hat kürzlich das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (OLG Düsseldorf, 18.06.2010 - I-4 U 162/09).

Hintergrund der Entscheidung ist - wie so oft - eine durch die VVG-Reform eingeführte Neuregelung. Durch die Neufassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hatte der Gesetzgeber zum 1. Januar 2008 für Klagen aus einem Versicherungsverhältnis einen weiteren Gerichtsstand eingeführt: Neben dem Gericht am Sitz der Assekuranz bzw. dem am Sitz der Versicherungsagentur kann der Versicherungsnehmer seit diesem Zeitpunkt eine Klage auch vor dem Gericht seines Wohnortes anstrengen.

Die Krux ist allerdings, dass mit der VVG-Reform auch eine Übergangsfrist für Versicherungsverträge eingeführt wurde, die vor dem Inkrafttreten des neuen VVG, also vor dem 1. Januar 2008, bereits bestanden. Diese Frist lief bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008. Das OLG Düsseldorf hat nun für diese sogenannten "Altverträge" entschieden, dass bei Klageerhebungen jedenfalls dann die alte Regelung gilt, wenn der Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 2008, also bis zum Ablauf der genannten Übergangsfrist, eingetreten ist. Ergo: In diesen Fällen ist einem Versicherungsnehmer die Klage bei dem Gericht seines Wohnortes verwehrt. Erst für Versicherungsfälle, die nach dem 1. Januar 2009 eingetreten sind, gilt nach Auffassung des OLG Düsseldorf die Rechtslage des neuen VVG: Dann ist auch eine Klage beim Wohnsitzgericht des Versicherten möglich. Da der Versicherungsfall im konkreten Fall vor dem 1. Januar 2009 eingetreten war, hat das OLG Düsseldorf die Klage des Versicherungsnehmers konsequent als nicht zulässig abgewiesen.

Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig. Da die Rechtsfrage, inwieweit bei "Altverträgen" am Gerichtsstand des Versicherungsnehmers geklagt werden kann, außerordentlich umstritten ist - verschiedene Gerichte haben in ähnlichen Fällen bereits anders als das OLG Düsseldorf entschieden -, haben die Düsseldorfer Richter die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, damit dieser die Frage höchstrichterlich klären kann.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Christian Krüger.