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Kick-Back-Provisionen: BGH stärkt Verbraucher erneut

Mit einem überraschenden Beschluss hat der Bankrechtssenat des Bundesgerichtshofes am 29. Juni zum Thema "Kick-Back-Provisionen" erneut die Rechte von Verbrauchern gestärkt: Die Aufklärungspflicht von Anlageberatern bzw. Banken gegenüber Kunden über die Zahlung dieser sogenannten verdeckten Rückvergütungen gilt nun rückwirkend bis ins Jahr 1990 (BGH, 29.06.2010 - XI ZR 308/09).

Von Kick-Back-Provisionen spricht man, wenn Anlageberater bzw. Banken nach der Vermittlung eines Finanzanlageprodukts von dem entsprechenden Finanzanlageunternehmen eine Provision zurückvergütet bekommen. Der BGH hat bereits mehrfach (beginnend im Jahr 2000) entschieden, dass Anlageberater bzw. Banken ihre Kunden über solche verdeckten Rückvergütungen informieren müssen. Anderenfalls verletzen sie ihre Aufklärungspflicht und machen sich schadenersatzpflichtig (vgl. BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05; 18.01.2007 - III ZR 44/06; 20.01.2009 - XI ZR 510/07; 12.05.2009 - XI ZR 586/07). Die Begründung der obersten Bundesrichter: Der Kunde habe ein Recht, darüber informiert zu sein, inwieweit die Empfehlung eines Anlageprodukts auch im finanziellen Eigeninteresse der Bank liegt.

Die aktuelle Entscheidung des Bankrechtssenats des BGH verlegt nun die Aufklärungspflicht zurück bis ins Jahr 1990. Im konkreten Fall aus 1997 und 1998 hatte sich eine Bank bei der Vermittlung eines Immobilienfonds auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum gestützt, weil die Rechtsprechung des BGH erst in 2000 eingesetzte hatte. Diese Argumentation machte das höchste deutsche Zivilgericht aber nicht mit. Der BGH verwies vielmehr auf Entscheidungen aus den Jahren 1989 (BGH, 28.02.1989 - XI ZR 70/88) und 1990 (BGH, 06.02.1990 - XI ZR 184/88), in denen er bereits für Warentermingeschäfte eine Aufklärungspflicht über Kick-Back-Provisionen festgestellt hatte. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Bank erkennen können, dass sie über Kick-Back-Provisionen aufklären muss, so dass jede unterlassene Aufklärung seit 1990 schuldhaft sei.

Die Folgen sind indes nicht zu unterschätzen. Beruft sich der Kunde auf die Verletzung der Aufklärungspflicht, kann er das Anlagegeschäft rückgängig machen und seinen finanziellen Einsatz von vor 20 Jahren zurück verlangen. Denn, so die Begründung des BGH, wenn der Kunde die Provision gekannt hätte, dann wäre er dem Immobilienfonds womöglich gar nicht beigetreten. Die Verjährungsfrist beträgt seit dem 1. Januar 2002 zehn Jahre und läuft daher noch bis 31. Dezember 2011. Allerdings muss man beachten, dass diese Rechtsprechung nur zugunsten von Verbrauchern gilt. Offengelassen hat der BGH zudem, ob diese Aufklärungspflicht nur für die Anlageberatung gilt oder auch für anderen Finanzgeschäfte, wie etwa den Anschluss von Bausparverträgen oder einer Restschuldversicherung.

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Dieser Beitrag wurde erstellt von Christian Dierks.