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Bundesverwaltungsgericht kassiert Tarifstrukturzuschlag bei Tarifwechsel in der PKV

Versicherte in der privaten Krankenversicherung müssen bei einem Wechsel von einem bestehenden in einen neuen Tarif keine pauschalen Risikozuschläge (mehr) zahlen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 23. Juni in einer wegweisenden Entscheidung geurteilt (BVerwG, 23.06.2010 - 8 C 42.09).

Das BVerwG hatte über eine Klage eines großen deutschen Versicherungsunternehmens gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu entscheiden. Hintergrund war folgender: Die Assekuranz hatte im März 2007 neue Tarife für die private Krankenversicherung (PKV) eingeführt. Bestandskunden erhielten die Möglichkeit, aus ihrem bestehenden Tarif in einen der neuen Tarife zu wechseln, dafür verlangte der Versicherer allerdings einen sogenannten "Tarifstrukturzuschlag" als pauschalen Risikozuschlag. Die BaFin beanstandete dieses Vorgehen und untersagte der Assekuranz die Erhebung des Risikozuschlags. Dagegen klagte der Versicherer schließlich, erstinstanzlich sogar mit Erfolg, im Revisionsverfahren vor dem BVerwG siegte nun die Rechtsauffassung der BaFin.

Dabei argumentierten die Bundesrichter wie folgt: Die Erhebung eines Tarifstrukturzuschlags für Versicherungsnehmer der PKV beim Tarifwechsel verstoße gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht. Denn der Versicherungsnehmer erwerbe mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages das Recht, dass der vom Versicherer bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand im Fall eines Tarifwechsels für die Risikoeinstufung im neuen Tarif maßgeblich bleibe. Aus diesem Grund sei die Erhebung eines pauschalen Risikozuschlags aus Anlass des Tarifwechsels unzulässig, so das BVerwG.

Doch warum hat der nun vor Gericht unterlegene Versicherer überhaupt diesen Tarifstrukturzuschlag erhoben? Der Grund ist letztlich der harte Wettbewerb um junge Neukunden. Im Kampf um diese begehrten Neukunden kalkulieren PKV-Versicherer regelmäßig neue Tarife mit - im Vergleich zu bestehenden "Alt-"Tarifen - günstigen Beitragssätzen. Gleichzeitig werden die bestehenden Tarife für Neukunden geschlossen. Die Folge: Diese alten Tarife "vergreisen" und die Beiträge müssen letztlich angehoben werden. Das hat zur Folge, dass Bestandskunden ebenfalls in die günstigeren neuen Tarife wechseln möchten, was wiederum dazu führt, dass die Kalkulationen der Versicherer für die neuen Tarife ggf. aus dem Ruder laufen, denn die "älteren" Bestandskunden sind mit höheren Risiken ausgestattet. Um dies zu vermeiden, haben einige Versicherer die - wie sich nun herausgestellt hat - unzulässigen pauschalen Risikozuschläge beim Tarifwechsel eingeführt.

Die Bedeutung der Entscheidung ist laut Helmut Müller, Ombudsmann der privaten Krankenversicherung, immens. Nun bestehe Rechtssicherheit, wie das vertragliche Wechselrecht auszulegen sei, und zwar so, wie der Gesetzgeber es gewollt habe, so Müller. Stefan Albers, Präsident des Bundesverbandes der Versicherungsberater, bezeichnete die Entscheidung als "Meilenstein für den Verbraucherschutz".

Dieser Beitrag wurde erstellt von Christian Krüger.