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Bürgerentlastungsgesetz verändert Regelungen zum Sonderausgabenabzug

Das zu Jahresbeginn in Kraft getretene Bürgerentlastungsgesetz sorgt für eine Reform der steuerlichen Regelungen zum Sonderausgabenabzug, insbesondere für Beiträge zur Altersvorsorge und Krankenversicherung - und für reichlich Kopfzerbrechen und Unstimmigkeiten.

Nach einem Bericht in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Versicherungswirtschaft" (Heft 4/2010, S. 240 - 241) sind die neuen gesetzlichen Bestimmungen zum Sonderausgabenabzug wesentlich komplizierter geworden. Für Versicherungsnehmer, Versicherer und Vertriebe bedeuten die Neuerungen, dass sie sich insbesondere im Hinblick auf die private Altersvorsorge und die Krankenversicherung neu orientieren müssen.

Im Februar 2008 hatte das Bundesverfassungsgericht den Sonderausgabenabzug in seiner damals gültigen Form für verfassungswidrig erklärt (BVerfG, 13.02.2008 - 2 BvL 1/06). Der Tenor der Entscheidung: Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung müssen in der Höhe abziehbar sein, die ein sozialhilfegleiches Versorgungsniveau sichert. Der Gesetzgeber ist den Anforderungen der Entscheidung mit der Verabschiedung und der Umsetzung des Bürgerentlastungsgesetzes zu Jahresbeginn nun nachgekommen.

An der grundsätzlichen Struktur des Sonderausgabenabzuges, die im Wesentlichen im 2005 geschaffenen Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) festgehalten worden war, hat sich mit dem neuen Gesetz zwar nicht sonderlich viel geändert. Mit dem AltEinkG war das Drei-Schichten-Modell in das deutsche Altersvorsorgesystem integriert worden und beim Sonderausgabenabzug ein Höchstbetrag für die Anrechnung von Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung, berufsständische Versorgungswerke sowie vergleichbare Basis-Renten von 20.000 EUR bei Ledigen und 25.000 EUR bei Verheirateten festgesetzt worden. Ergänzt wurden diese Bestimmungen um einen separaten Sonderausgabenabzug von 1.500/2.400 EUR, der eine steuerliche Berücksichtigung der Beiträge aller übrigen Vorsorgeleistungen, z.B. aus Haftpflichtpolicen, Kapitallebensversicherungen, Rentenverträgen (Laufzeitbeginn vor 2005), vorsieht. Der genannte Höchstbetrag wurde mit dem Bürgerentlastungsgesetz auf 1.900/2.800 EUR heraufgesetzt. Zu zahlende Abgaben für die Pflege- und Krankenversicherung werden auch über diesen Beitrag hinaus als vollständig abzugsfähig eingestuft. Gerade dieser Sachverhalt gilt aber nur dann, wenn die berücksichtigten Vorsorgeelemente der Basissicherung dienen. Darüber hinausgehende Beitragszahlungen, etwa für Chefarztbehandlung, Krankentagegeld oder auch Einbettzimmer, sind nicht von dieser Abzugsfähigkeit erfasst. Sie begünstigen die steuerliche Abrechnung nur dann, wenn die Beiträge für die Basisversorgung den Höchstbeitrag noch nicht vollends ausschöpfen. Die Komplexität der genannten Bestimmungen spricht für sich.

Die Auswirkungen der neuen Bestimmungen zum Sonderausgabenabzug auf die Berücksichtigung der Beiträge für die gesetzliche Krankenkasse fallen demnach verhalten aus. Hier bildet der Gesamtbetrag abzüglich des Anteils für einen Krankengeldanspruch die Bemessungsgrundlage, der gegebenenfalls pauschal auf 4 % festgesetzt wird. Hinsichtlich der Pflegeversicherung gelten alle Zahlungen in gesetzliche und gesetzlich vorgeschriebene Absicherungen als Basisversorgung, etwaige ergänzende Versicherungen fallen wiederum in die Kategorie "übrige Vorsorgeaufwendungen".

Eine Betrachtung der gültigen Vorgaben für die private Krankenversicherung gestaltet sich aus dem Grund schwieriger, weil der Wettbewerb die unterschiedlichsten Tarifmodelle offeriert. Hierfür dient dem Gesetzestext folgend der Maßstab der "Basis der substitutiven Krankenversicherung". Die genaue Umsetzung indes dürfte in der Praxis für viele Versicherer noch einige Probleme hervorrufen - gerade bei der Produkterarbeitung und Ausgestaltung der Beitragsbescheinigungen für die Finanzämter. Insbesondere die Bescheinigungen sind von Veränderungen bei der Vorsorgepauschale tangiert. Die Pauschale jedenfalls soll sowohl für die steuerlichen Beiträge in der Altersvorsorge als auch für die Kranken- und Pflegeversicherung ab diesem Jahr nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren gültig sein - wohlgemerkt nur bei der elektronischen Übermittlung an die Finanzverwaltung und Zustimmung seitens des Steuerzahlers.

Ungereimtheiten dürften vor allem solche Bundesbürger betreffen, die sich Sorgen machen um ihre finanzielle Versorgung im Alter und hier insbesondere um die nicht unbegrenzten Höchstbeträge. Zur Sicherung der weitgehend ausgeglichenen Altersvorsorge aller Bundesbürger sieht bereits das Alterseinkünftegesetz Kürzungen für solche Vorsorger vor, die von Berufswegen andere Anwartschaften in der Altersvorsorge erwerben. Beamte, Abgeordnete oder auch Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die über eine betriebliche Altersversorgungs-Zusage verfügen, müssen eine Anrechnung eines fiktiven Gesamtbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherungen vornehmen. Dies gilt auch, wenn zur Vorsorge für das Alter Entgeltumwandlung betrieben wird. Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern indes werden abzugsfähige Aufwendungen um die Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung reduziert.

Für vor 2005 abgeschlossene Vorsorgeverträge gelten die neuen Regelungen allerdings nicht, sie fallen noch unter den alten Vorwegabzug, den alten Grundhöchstbetrag und den hälftigen Grundhöchstbetrag. Experten sind sich indes einig, dass die neuen Regelungen des Steuerentlastungsgesetzes sowohl für Steuerpflichtige als auch die Finanzverwaltung erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen könnten. Auf Finanzbeamte kommt die Aufgabe zu, für jeden einzelnen Steuerpflichtigen angepasst an die jeweilige Situation das steuerlich beste Ergebnis zu erarbeiten. Denn es ist nicht zuletzt auch Zielsetzung der Verwaltung, Vorsorgeaufwendungen steuerlich bestmöglich zu behandeln. Inwieweit allerdings der steuerpflichtige Bürger bei all den Vorgaben, Regelungen und Bestimmungen vor Abschluss einer zukünftigen Vorsorgemaßnahme noch durchblickt, bleibt mehr als fraglich.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Alexander Tanner.