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Urteil bringt zusätzliche Einnahmen für die GKV

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) darf sich über zusätzliche Einnahmen aus dem Geschäft mit freiwillig Versicherten freuen. Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichtes macht es möglich (BSG, 27.01.2010 - B 12 KR 28/08 R). Dies berichtet die Zeitschrift "PKV publik" in ihrer aktuellen Ausgabe (Heft 1/2010, S. 12).

In der GKV freiwillig Versicherte müssen in Zukunft für Einkünfte aus privaten Rentenversicherungen Abgaben an die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen zahlen. Dies gilt auch dann, wenn die Rentenpolice eine Einmalzahlung des angesparten Kapitals vorsieht. In einem solchen Fall sind die Kassen befugt, auf errechnete, fiktionale monatliche Rentenauszahlungen über die Jahre der Auszahlungsphase hinweg Beiträge zu erheben.

Im vom BSG zu entscheidenden Fall hatte ein freiwillig in der GKV versicherter Rentner rechtliche Schritte gegen seine Allgemeine Ortskrankenkasse eingeleitet. Anfang der 90er-Jahre hatte der Kläger eine private Rentenversicherungspolice abgeschlossen, die für das Pensionsalter mit Beginn des Jahres 2007 eine jährliche Privatrente von 767 EUR vorsah. Auch die Möglichkeit einer Einmalzahlung war im Versicherungsvertrag festgehalten worden. Der Versicherungsnehmer nahm diese Option in Anspruch und ließ sich im Jahr 2007 16.622,55 EUR auszahlen. Die Krankenkasse informierte er über diese zusätzlichen Einkünfte. Für die Berechnung seiner Krankenversicherungsbeiträge legte die Krankenkasse nicht nur die klassischen monatlichen Rentenbezüge der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde, sondern auch die aus der Rentenversicherung stammende Kapitalauszahlung. Im Zuge der Bemessung wurde dieser Betrag als monatlich ausgezahlte zusätzliche Rente bewertet. Dem folgend wurde - auf Basis das einheitlichen Beitragssatzes und des ausgezahlten Renten-Kapitals, das auf 120 Monate, also zehn Jahre Bezugszeit umgerechnet wurde - ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 20 EUR erhoben.

Der Rentner klagte gegen die Einbeziehung seiner Kapitalauszahlung und verwies auf die Einschätzung, man könne seine Rentenversicherung mit einem Sparvertrag vergleichen, der schließlich nicht beitragspflichtig sei. Die Richter des BSG sahen diese nicht so und stellten klar, dass das Vorgehen der Krankenkasse in jedem Fall dem Gleichheitsgrundsatz entspreche.

Die Unterscheidung in der GKV gilt dem Urteil folgend also nicht nur für Sparverträge und Privatrenten, sondern offenbar auch für Pflicht- und freiwillig Versicherte. Denn für in der GKV verpflichtend Versicherte fallen Kassenbeitrage nur auf Einkommen und Renten an, während freiwillig GKV-Versicherte diese der Entscheidung der Bundesrichter zufolge für Erträge aus allen Einkunftsarten, also beispielsweise auch für Einnahmen aus privaten Rentenversicherungen, Abfindungen, Spareinlagen oder Immobilienvermietungen, abtreten müssen.

Freiwillig GKV-Versicherte mit genannten Einkommensarten sollten aus diesem Grund auch immer die Möglichkeit im Blick behalten, einer privaten Krankenversicherung beizutreten. Diese berechnet die Beiträge einkommensunabhängig, die Beitragshöhe richtet sich hier nach den Faktoren Eintrittsalter, Gesundheit, Geschlecht und Leistungen.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Alexander Tanner.