Aktuelles
Diebstahl: Beweislast für grobe Fahrlässigkeit liegt bei Kfz-Versicherer
Kfz-Versicherer müssen Versicherungsnehmern im Fall eines Autodiebstahls nachweisen, dass diese grob fahrlässig gehandelt haben. Können sie dies nicht, ist eine Berufung auf Leistungsfreiheit nicht zulässig. Das geht aus einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil des Landgerichts Köln hervor (LG Köln, 15.01.2009 - 24 O 365/08).
Der Tenor des Urteils: Wird ein Fahrzeug entwendet, muss der Diebstahl vonseiten der Versicherung mit dem grob fahrlässigen Verhalten des Fahrzeughalters begründet werden können, wenn auf Leistungsfreiheit plädiert wird. Ist ein solcher Kausalitätszusammenhang nicht zu beweisen, trägt die Kaskoversicherung den entstandenen Schaden. Im verhandelten Fall hatte ein Fahrzeughalter seinen Kfz-Ersatzschlüssel im Fahrzeuginnenraum zurückgelassen, das Fahrzeug wurde gestohlen. Der Versicherer verweigerte die Schadenregulierung und argumentierte, der Fahrzeughalter habe durch das Verwahren eines Ersatzschlüssels im Fahrzeug grob fahrlässig gehandelt.
Grundsätzlich, so die Richter, sei ein solches Verhalten als grobe Fahrlässigkeit zuungunsten des Fahrzeugsführers zu werten. Von grober Fahrlässigkeit sei auszugehen, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers den Sicherheitsstandard des Fahrzeuges schwäche bzw. unterschreite. Dies sei mit Blick auf das Zurücklassen eines Ersatzschlüssels im Fahrzeug durchaus auch dann zu bestätigen, wenn diese nicht sichtbar im Wageninneren verwahrt würden. Eine Leistungsfreiheit des Versicherungsunternehmens wollte das Gericht daraus aber dennoch nicht ableiten. Denn eine Befreiung von der Leistungspflicht bestehe nur dann, wenn das Zurücklassen des Schlüssels eindeutig als Ursache für den Diebstahl eingestuft werden könne, dieser also für das Wegfahren des Autos auch tatsächlich verwendet worden sei. Auf Leistungsfreiheit könne allerdings auch dann plädiert werden, wenn der Fahrzeugdieb zunächst nur das Entwenden von Wertsachen geplant hatte und erst durch die Schlüssel dazu animiert wurde, das gesamte Fahrzeug zu stehlen.
Allerdings obliege die Pflicht, diese komplexe Ursächlichkeit zweifelsfrei zu beweisen, grundsätzlich dem Versicherer. Dieser müsse die grobe Fahrlässigkeit mit ihrer gesamten Kausalitätskette nachweisen, um leistungsfrei zu werden. Im verhandelten Fall hätten allerdings keine klaren Beweise vorgelegen, die die Interpretation zuließen, dass die zurückgelassenen Schlüssel den Diebstahl gefördert oder gar verursacht hätten. Aus diesem verurteilte das LG Köln die Assekuranz zur Regulierung des Schadens.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Alexander Tanner.



