Aktuelles
Schadenminderungspflicht verpflichtet nicht zur Unterziehung einer Operation
Wer infolge eines Fehlverhaltens eines Dritten einen Gesundheitsschaden erleidet, ist nicht verpflichtet, sich einer Operation zu unterziehen, durch die ein dauerhafter Schaden vermieden werden könnte. Insoweit kann sich der Dritte bzw. der Versicherer, der den Schaden versichert hat, bei Verweigerung der Operation nicht auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht des Geschädigten berufen und ein entsprechend geringes Schmerzensgeld zahlen.
Das hat das Landgericht Coburg in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden (LG Coburg, 29.07.2009 - 21 O 205/09) geurteilt. Der zugrunde liegende Sachverhalt war dabei sprichwörtlich zum Haare raufen: Die spätere Klägerin hatte sich in einem Friseursalon die Haare blondieren lassen. Bei dieser eigentlich alltäglichen Behandlung war der Friseurin allerdings ein Fehler unterlaufen: Sie hatte einen Teil des Blondierungsmittels versehentlich direkt auf der Kopfhaut der Kundin aufgetragen. Die Folge: Eine Verätzung der betroffenen Hautstelle am Hinterkopf mit der Konsequenz, dass der Kundin nach Abheilen der Verletzung eine rund fünf mal fünf Zentimeter große kahle Stelle am Hinterkopf blieb, an der dauerhaft keine Haare mehr wachsen. Daraufhin forderte die geschädigte Kundin von der Friseurin bzw. deren Chefin die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 20.000 EUR. Der Betriebshaftpflichtversicherer der Inhaberin des Frisiersalons hielt die Höhe der Schmerzensgeldforderung für völlig überzogen und zahlte lediglich 1.000 EUR. So landete die Angelegenheit schließlich vor Gericht.
Dort begründete die Geschädigte ihre Forderung damit, dass sie durch die kahle Stelle am Hinterkopf dauerhaft entstellt sei, dadurch ihre Heiratschancen gemindert seien und sie im Übrigen durch die erlittene Verätzung starke Schmerzen gehabt habe und vielfach einen Hautarzt habe aufsuchen müssen. Der Betriebshaftpflichtversicherer erwiderte, die Geschädigte könne sich an der kahlen Stelle operativ Haare einpflanzen lassen. Damit könnte der Schaden quasi vollständig behoben werden. Sofern die Geschädigte sich der Haartransplantation verweigere, verstoße sie damit gewissermaßen gegen ihre Schadenminderungspflicht.
Dieser Argumentation wollten die Richter am LG Coburg indes nicht folgen. Die Geschädigte könne nicht dazu verpflichtet werden, sich einer Haarimplantation zu unterziehen. Denn dabei handele es sich um einen medizinischen Eingriff, der mit den üblichen Operationsrisiken verbunden sei. Zur Eingehung derartiger Risiken sei auch im Rahmen einer Schadenminderungspflicht niemand verpflichtet. Dennoch sprach das LG Coburg der Geschädigten das geforderte Schmerzensgeld nicht in voller Höhe zu. Die am Hinterkopf entstandene kahle Stelle beurteilten sie letztlich nicht als dauerhafte Entstellung, da sie nur bei einem Anheben der übrigen Haare erkennbar sei. Insoweit seien auch die vorgetragenen verminderten Heiratschancen äußerst fernliegend. Da die Geschädigte nach Überzeugung des Gerichts aber tatsächlich an starken Schmerzen infolge der erlittenen Verätzung gelitten hatte, hielten die Richter ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 EUR für angemessen.
Dieser Beitrag wurde erstellt von Christian Krüger.



