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Bei verschwiegenem Selbstmordversuch muss Lebensversicherer nicht zahlen

Wer beim Abschluss eines Vertrages über eine Risikolebensversicherung einen früheren Selbstmordversuch verschweigt, kann im Leistungsfall den Versicherungsschutz verlieren - mit der Folge, dass die im Vertrag Begünstigten leer ausgehen. Das geht aus einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor (OLG Saarbrücken, 09.09.2009 - 5 U 510/08-93).

In dem Verfahren ging es um die Klage der Ehefrau eines verstorbenen Versicherungsnehmers gegen dessen Versicherer. Der Versicherungsnehmer hatte im Jahr 2001 bei der Assekuranz eine Risikolebensversicherung abgeschlossen und die spätere Klägerin als Begünstigte im Todesfall eingesetzt. Bei der Antragsstellung hatte er verschwiegen, dass er wenige Monate zuvor einen Selbstmordversuch unternommen hatte. Als er Jahre später bei einem Unfall verstarb, verlangte die Ehefrau vom Versicherer die Auszahlung der Versicherungssumme. Im Rahmen der Leistungsprüfung erfuhr die Assekuranz von dem Selbstmordversuch ihres Versicherungsnehmers im Jahr 2001, erklärte die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und verweigerte die Auszahlung der Versicherungssumme. Erfahren hatte sie von dem versuchten Suizid durch Krankenakten, die ihr der Hausarzt des verstorbenen Versicherungsnehmers zur Verfügung gestellt hatte. Damit wollte sich die Ehefrau des Verstorbenen hingegen nicht zufrieden geben: Sie wandte ein, der Hausarzt sei nicht von seiner Schweigepflicht entbunden gewesen, daher dürften die Krankenakten und die darin enthaltenen Informationen über den Selbstmordversuch nicht verwertet werden.

Das Verschweigen eines zeitnah vor dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages verübten Selbstmordversuchs berechtigt den Versicherer grundsätzlich zur Anfechtung eines Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Denn die psychische Stabilität eines potenziellen Versicherungsnehmers ist für einen Risikolebensversicherer ein wesentliches Kriterium bei der Entscheidung für oder gegen einen Vertragsabschluss. Das OLG Saarbrücken musste sich insoweit im Wesentlichen mit der Frage beschäftigen, ob die Informationen über den Selbstmordversuch verwertbar waren. Dagegen spricht zunächst die Schweigepflicht des Hausarztes. Ohne eine Entbindung von selbiger durch die Ehefrau des Verstorbenen war die Weitergabe an den Versicherer grundsätzlich wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Versicherten rechtswidrig. Die Richter stellten jedoch fest, dass ein Versicherungsnehmer, der sich arglistig gegenüber seiner Assekuranz verhält und damit selbst gegen grundlegende Pflichten verstößt, dem Vertragspartner ein vergleichbares Fehlverhalten seinerseits nicht vorhalten könne. Letztlich würde das zur Folge haben, dass ein unredlicher Versicherungsnehmer durch das Verweigern der Schweigepflichtsentbindung im Rahmen einer Leistungsprüfung eine ungeprüfte Leistungspflicht des Versicherers begründen könnte. Im Ergebnis würde der Versicherungsnehmer insoweit für sein arglistiges Verhalten belohnt. Daher wies das OLG Saarbrücken die Klage der Ehefrau des Versicherungsnehmers ab.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache liegt der Fall derzeit dem Bundesgerichtshof zur weiteren Entscheidung vor (Aktenzeichen: IV ZR 203/09).

Dieser Beitrag wurde erstellt von Christian Krüger.